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Die EU-Führerscheinklassen
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EU-Fuehrerschein
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Besitzstand

Die EU-Führerscheinklassen

A Leistungsunbeschränkte Krafträder mit oder ohne Beiwagen
A1 Krafträder bis 125 ccm, bis 11 KW; für 16- und 17jährige 80 KM/H bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit
B Kfz bis 3,5 t und max. 8 Sitzplätzen (außer Fahrersitz) mit Anhänger bis 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg, soferndie zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges und die zulässige Gesamtmasse des Zuges 3,5 t nicht überschreiten
C Kfz - ausgenommen aus Klasse D - über 3,5 t (auch mit Anhänger bis 750 kg)
C1 Kfz - ausgenommen aus Klasse D - über 3,5 t, aber nicht mehr als 7,5 t (auch mit Anhänger bis 750 kg)
D Kfz zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer Fahrersitz, auch mit Anhänger bis 750 kg
D1 Kfz zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer Fahrersitz, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen, auch mit Anhänger bis 750 kg




BE, CE


C1E, DE


D1E
Kombinationen: Kfz der Klassen B, C, C1 D oder D1 mit Anhänger mit mehr als 750 kg (Ausnahme Klasse B); bei den Klassen C1E und D1E darf die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen; bei der Klasse D1E darf der Anhänger außerdem nicht zur Personenbeförderung verwendet werden
  M Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor bis 50 ccm/ 45 km/h
  T Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 60 km/h und selbstfahrende land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmaschinen bis 40 km/h (jeweils auch mit Anhängern)
  L Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderfahrzeuge (z.B. Gabelstapler) mit Anhänger bis 25 km/h; land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 32 km/h, mit Anhängern bis 25 km/h
  keine Fahrerlaubnis erforderlich, nur Prüfung Einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor bis 25 km/h (Mofas; besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen angebracht sein). Nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge (motorisierte Krankenfahrstühle) mit einem Sitz, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h aber nicht mehr als 25 km/h.
  weder Fahrerlaubnis noch Prüfung erforderlich Motorisierte Krankenfahrstühle bis 10 km/h Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, und Flurförderzeuge (z. B. Gabelstapler u. ä.) jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden.
  Beförderung von Fahrgästen Für die Beförderung von Fahrgästen in Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen sowie Personenkraftwagen im Linienverkehr (§§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes) und in Personenkraftwagen bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen
(§ 48 des Personenbeförderungsgesetzes) ist neben der allgemeinen Fahrerlaubnis eine zusätzliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erforderlich.